Fa. KRUSCH Umzüge, Lasttaxi & Kurierdienst
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Fa. Krusch Umzüge

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen.


1. Leistungen

1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung

des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese

durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für

erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch

entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme

von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen

vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro

je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungs- Begrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht

worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch

Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf

den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelten Handwerker haftet

der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs

beauftragen.

4. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,

weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter

Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu

zahlen.

6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an

empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht

verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur

rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen

zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in

Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

9. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand

irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei

Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der

Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des

Möbelspediteurs zu bezahlen.

10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten

Wechselkurs abgerechnet.

10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur

berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders,

bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern.

Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur

berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11. Lagerung Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf

hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung

neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das

Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des

Vertrages werden sollen.

11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den

Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert

der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort

dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein

ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom

Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Gütersollen fortlaufend nummeriert werden.

Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des

Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der

Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und

verschlossen gelagert wird.

11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und

des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf

dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.

11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit

Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden

Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober

Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist.

Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das

Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag

mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser

Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in

Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der

Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der

Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin

vorzulegen.

11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in

Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen

berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum

3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist

auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut

betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem

Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind

oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn,

es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der

Kündigungsfrist berechtigt.

11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des

Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

12. Rücktritt und Kündigung

12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1

Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der

Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich

zuzurechnen sind, entweder

12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen

verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages

an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;

12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

13. Gerichtsstand

13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus

anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen

Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,

ausschließlich zuständig.

13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur

für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohn- sitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

15. Datenschutz

Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung

des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur

Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit

vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die

weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften

gelöscht.



Wichtige Informationen zur Haftung bei Umzügen gem. § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im nachfolgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und

dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb

Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn

verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes

in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der

Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die

Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter

Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 €

je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen

Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der

Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des

Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder

Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es

sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das

Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist in seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine

der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,

Wertpapieren oder Urkunden.

2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.

4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.

5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den

Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der

Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und

der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.

6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.

7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders

leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder

sogar ausläuft. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der

in den Ziffern 1- 7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der

Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen

Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden

Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit

der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied

zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.

Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des

Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der

Schadensfeststellung zu ersetzen.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen

Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder

Beschädigungen des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine

Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig

und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung

des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des

Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen

berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein

Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur),

so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch

Überschreitung der Lieferfrist, während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher

Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend

machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden

Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung

der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines

entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer

gesonderten Prämie zu Versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie

das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf

der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diesem

dem Möbelspediteur spätestens am Tage nach der Anlieferung an. Äußerlich nicht erkennbare

Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach

Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem

Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die

Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall

in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der

Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer

Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der

Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem

Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.

Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)

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