Fa. Krusch Umzüge
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen.
1. Leistungen
1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung
des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese
durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch
entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen
vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro
je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungs- Begrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht
worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf
den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelten Handwerker haftet
der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs
beauftragen.
4. Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,
weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu
zahlen.
6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an
empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
8. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in
Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei
Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der
Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des
Möbelspediteurs zu bezahlen.
10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten
Wechselkurs abgerechnet.
10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders,
bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
11. Lagerung Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf
hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung
neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das
Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des
Vertrages werden sollen.
11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den
Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert
der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort
dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein
ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom
Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Gütersollen fortlaufend nummeriert werden.
Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des
Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der
Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und
verschlossen gelagert wird.
11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und
des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf
dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit
Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden
Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist.
Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das
Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag
mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser
Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in
Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der
Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der
Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin
vorzulegen.
11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in
Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen
berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum
3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist
auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind
oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn,
es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist berechtigt.
11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des
Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.
12. Rücktritt und Kündigung
12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der
Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich
zuzurechnen sind, entweder
12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen
verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages
an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
13. Gerichtsstand
13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen
Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig.
13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur
für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohn- sitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
15. Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung
des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur
Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit
vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die
weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften
gelöscht.
Wichtige Informationen zur Haftung bei Umzügen gem. § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im nachfolgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und
dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn
verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 €
je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der
Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des
Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es
sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist in seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine
der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der
Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und
der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders
leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
sogar ausläuft. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der
in den Ziffern 1- 7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der
Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit
der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der
Schadensfeststellung zu ersetzen.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigungen des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur),
so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist, während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher
Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden
Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung
der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer
gesonderten Prämie zu Versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie
das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf
der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diesem
dem Möbelspediteur spätestens am Tage nach der Anlieferung an. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem
Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die
Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall
in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer
Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der
Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem
Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)